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   BGH, 25.10.1995 - 3 StR 399/95   

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BGH, 25.10.1995 - 3 StR 399/95 (https://dejure.org/1995,2417)
BGH, Entscheidung vom 25.10.1995 - 3 StR 399/95 (https://dejure.org/1995,2417)
BGH, Entscheidung vom 25. Oktober 1995 - 3 StR 399/95 (https://dejure.org/1995,2417)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NStZ 1996, 81
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BGH, 01.10.2008 - 3 StR 164/08

    VSBD-Keltenkreuz als verfassungsfeindliches Kennzeichen

    Aus der Senatsentscheidung BGH NStZ 1996, 81 ergibt sich nichts anderes.
  • BGH, 31.07.2002 - 3 StR 495/01

    Armdreieck der Hitlerjugend als verfassungsfeindliches Kennzeichen

    Soweit der Beschluß des Senats vom 25. Oktober 1995 (vgl. NStZ 1996, 81), der zu § 86 a Abs. 1 i. V. m. § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB aF ergangen ist, dahin verstanden werden könnte, daß das Kennzeichen einen bestimmten Bekanntheitsgrad als Symbol einer verfassungswidrigen Organisation haben muß, hält der Senat daran nicht fest.
  • OLG Nürnberg, 18.03.2008 - 2 St OLG Ss 12/08

    Keltenkreuz als verfassungsfeindliches Kennzeichen

    Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg ist jedoch auch für dieses Verfahren relevant, weil nach dem Schutzzweck der Norm des § 86a StGB nicht zwischen den verschiedenen Kennzeichen zu differenzieren ist - was noch ausgeführt wird -, das Landgericht Regensburg sich ausdrücklich auf diese Entscheidung berufen hat und das Oberlandesgericht Bamberg zur Untermauerung seiner Rechtsauffassung die zur Verwendung des Keltenkreuzes ergangene Rechtsprechung zitiert (OLG Bamberg a.a.O. mit Hinweis auf BGH NStZ 1996, 81 [betreffend Abbildung eines "Nordischen Kämpfers" und eines Grabsteins mit Keltenkreuz] und BayObLG Urteil vom 30.7.1998, Az. 5 St RR 87/98).

    An seinem Beschluss vom 25.10.1995 (NStZ 1996, 81), auf den das Oberlandesgericht Bamberg im Beschluss vom 18.9.2007 (a.a.O.) Bezug nimmt, hat der BGH seit seinem Beschluss vom 31.7.2002 (a.a.O.) nicht mehr festgehalten, soweit die Entscheidung vom 25.10.1995 dahin verstanden werden könnte, dass das Kennzeichen einen bestimmten Bekanntheitsgrad als Symbol einer verfassungswidrigen Organisation haben müsse.

    In der Fußnote Nr. 32 wird hierzu auf die Entscheidung des LG Heidelberg (a.a.O.) Bezug genommen und angemerkt, dass diese Frage "offen gelassen" sei "in BGH v. 25.10.1995 - 3 StR 399/95, NStZ 1996, 81".

  • OLG Hamm, 08.10.2003 - 2 Ss 407/03

    Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, Reichsadler; Verwechslungsgefahr;

    Maßgebend für die Beurteilung, ob ein verbotenes Kennzeichen vorliegt, ist jedoch im Hinblick auf die genannte Vermeidung jeglichen Anscheins einer nationalsozialistischen Wiederbelebung die Sicht eines unbefangenen, nicht besonders sachkundigen Beobachters, der das Objekt zufällig und flüchtig wahrnimmt, ohne sich intensiv mit ihm zu beschäftigen (vgl. BGH NStZ 03, 31; BGH NJW 99, 435, BGH NStZ 96, 81; BGH NStZ 83, 261; OLG Köln NStZ 84, 508; OLG Hamburg JR 82, 76; OLG Frankfurt NStZ 82, 333; LG Frankfurt NStZ 86, 167).

    Zum Verwechseln ähnlich ist ein Kennzeichen dann, wenn es der unbefangene, nicht genau prüfende Beobachter ohne weiteres für das Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation halten kann, wobei es darauf ankommt, ob der Anschein eines Kennzeichens der jeweiligen Organisation erweckt und dessen Symbolgehalt vermittelt wird (vgl. BGH NStZ 03, 31, BGH NStZ 96, 81; Senat, Urteil vom 17. April 2002, 2 Ss 160/02, NStZ-RR 02, 231; OLG Köln NStZ 84, 508; S/S/Stree/Sternberg-Lieben a. a. O. § 86 a Rn. 4).

  • OLG Dresden, 19.06.2000 - 2 Ss 177/00

    Verdecktes Tragen eines Koppelschlosses; Stoffaufnäher

    Bei der Feststellung, ob sich Kennzeichen zum Verwechseln ähnlich nach § 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB sind, ist entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft L nicht auf die Sichtweise eines Betrachters abzustellen, der das Originalkennzeichen kennt und bei Anblick des nachgemachten Kennzeichens einschätzt, es handele sich um das Original; vielmehr ist entscheidend, ob das von dem Angeklagten getragene Dreieck geeignet ist, einem unbefangenen Dritten den Eindruck eines Erkennungszeichens des "Bund deutscher Mädel" zu vermitteln (vgl. BGH NStZ 1996, 81).
  • OLG Jena, 18.05.2001 - 1 Ss 202/00

    Obergau-Armdreiecke als verfassungsfeindliches Kennzeichen

    Ähnlich äußern sich folgende Gerichte zur Frage, ob ein Kennzeichen der genannten Art geeignet sei, das durch § 86a StGB geschützte Rechtsgut zu beeinträchtigen: entscheidend sei, ob das Zeichen dem unbefangenen Betrachter den Eindruck eines Kennzeichens einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation und damit zugleich dessen Symbolgehalt vermittle; nach LG Heidelberg (NStE Nr. 8 zu § 86a StGB) kommt es darauf an, dass das Zeichen von einem durchschnittlichen Betrachter als Kennzeichen der verbotenen Organisation wahrgenommen wird; nach BGH (NStZ 1996, 81) ist darauf abzustellen, ob die in Rede stehende Abbildung geeignet ist, einem unbefangenen Dritten den Eindruck eines Kennzeichens der NS-Organisation zu vermitteln; in seiner Entscheidung vom 27.10.1998 - 5 StRR 185/98 (BayObLGSt 1998, 181 - 183) führt das BayObLG aus, dass es bei der Beurteilung der genannten Frage darauf ankomme, ob das zu überprüfende Zeichen bei einem unbefangenen Dritten oder einem neutralen Betrachter oder beim Mann auf der Straße eine gedankliche Assoziation zur NS-Organisation auslösen könne; in einer weiteren Entscheidung vom 07.12.1998 (NStZ 1999, 190 - 191), die gerade den auch hier in Rede stehenden Stoffaufhänger (Dreieck mit silbernem Aufdruck "Thüringen" oder "Bayern") betraf und auf die auch das Landgericht im angefochtenen Urteil verweist, stellte der 5. Strafsenat des BayObLG darauf ab, ob ein Unbefangener das verwendete Zeichen ohne weiteres für das Kennzeichen einer NS-Organisation halten kann, wobei es auf den Gesamteindruck eines durchschnittlichen, nicht besonders sachkundigen und nicht genau prüfenden Beurteilers ankomme; dieser könne nur dann einer Verwechslung mit dem historischen Abzeichen anheim fallen, wenn dieses Kennzeichen einen gewissen Bekanntheitsgrad gerade als Symbol einer bestimmten, dem Mann auf der Straße als solche bekannten verfassungswidrigen Organisation besitze; das Oberlandesgericht Dresden führte in seiner Entscheidung vom 19.06.2000 - 2 Ss 177/00 - zu dieser Frage, die im Übrigen ebenfalls den genannten Stoffaufhänger betraf, aus, das beschriebene Abzeichen erwecke deshalb nicht den Anschein eines Kennzeichens einer der in § 86a StGB genannten Organisation, weil ein durchschnittlicher, nicht besonders sachkundiger und nicht genau prüfender Beurteiler mangels Bekanntheit des Gaudreiecks nicht Gefahr laufe, es mit dem Original-Gaudreieck zu verwechseln.

    Die Kammer wird dabei zu beachten haben, dass es für die Frage, ob ein Kennzeichen den in § 86a Abs. 2 Satz 1 StGB genannten Kennzeichen zum Verwechseln ähnlich ist, § 86a Abs. 2 Satz 2 StGB, maßgeblich darauf ankommt, ob das betreffende Kennzeichen einem unbefangenen Dritten den Eindruck vermittelt, dass es sich um ein Kennzeichen einer Vereinigung der in § 86 Abs. 1 Ziff. 1, 2 oder 4 StGB bezeichneten Art handelt (BGH, NStZ 96, 81; BayObLG, NStZ 99, 190 f.; Tröndle/Fischer, StGB, 50. Aufl. 2001, § 86a Rdnr. 2, Schönke/Schröder-Stree, StGB, 25. Aufl. 1997, § 86a Rdnr. 4).

  • OLG Bamberg, 18.09.2007 - 2 Ss 43/07

    "Lebensrune" als verfassungsfeindliches Kennzeichen i.S.d. § 86a StGB

    Dies führt aber nicht zur Strafbarkeit der Verwendung eines nicht spezifisch nationalsozialistisch vorbelasteten Runenzeichens gemäß § 86a StGB, solange nicht die es als Identifizierungsmerkmal nutzende Organisation als solche im Sinne des § 86 Abs. 1 StGB verboten ist und infolge dieses Verbots dann die von ihr verwendete Rune als Kennzeichen im Sinne des § 86a StGB zu werten ist (vgl. zum "Keltenkreuz" BGH NStZ 1996, 81 und BayObLG, Urteil vom 30.7.1998, Az. 5 St RR 87/98).
  • OLG Brandenburg, 07.02.2001 - 1 Ss 87/00

    Verwendung von Kennzeichen; Verfassungswidrige Organisation; Freispruch;

    Die Kammer wird dabei zu beachten haben, dass es für die Frage, ob ein Kennzeichen den in § 86 a Abs. 2 Satz 1 StGB genannten Kennzeichen zum Verwechseln ähnlich ist, § 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB, maßgeblich darauf ankommt, ob das betreffende Kennzeichen einem unbefangenen Dritten den Eindruck vermittelt, dass es sich um ein Kennzeichen einer Vereinigung der in § 86 Abs. 1 Ziff. 1, 2 oder 4 StGB bezeichneten Art handelt (BGH, NStZ 96, 81; BayObLG, NStZ 99, 190 f.; Tröndle/Fischer, StGB, 50. Aufl. 2001, § 86 a, Rdnr. 2; Schönke/Schröder-SYree, StGB, 25. Aufl. 1997, § 86 a, Rdnr. 4).
  • OLG Nürnberg, 10.05.2007 - 2 St OLG Ss 25/07

    "Keltenkreuz" als verfassungsfeindliches Kennzeichen

    Unter materiell-rechtlichen Gesichtspunkten wird der neue Tatrichter vor allem im Hinblick auf die (zum Teil einschränkende) Rechtsprechung (BGH Urteil vom 15.03.2007 -3 StR 486/06; BGH NJW 2002, 3186; vgl. auch BGH NStZ 1996, 81; BayObLG Beschl. v. 30.7.1998 - 5 St RR 87/98; OLG Karlsruhe NStZ-RR 1998, 10; LG Heidelberg NStE Nr. 8 zu § 86a StGB) in tatsächlicher Hinsicht genauer als bislang zu prüfen haben, ob das auf dem T-Shirt des Angeklagten abgebildete Keltenkreuz geeignet ist, den objektiven Tatbestand des § 86 a Abs. 1 StGB zu erfüllen.
  • OLG Karlsruhe, 20.03.1997 - 3 Ss 128/96
    Dessen ungeachtet ist die isolierte Verwendung des Keltenkreuzes jedenfalls in der vorliegend gewählten Form des Tragens eines - relativ unauffälligen - Ringes für sich allein noch nicht als Verwendung des Kennzeichens einer verfassungswidrigen Organisation anzusehen (ebenso Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. 1997 § 86 a Rdnr. 4 a.E.; Tröndle StGB 48. Aufl. 1997 § 86 a Rdnr. 2 a.E.; vgl. auch Landgericht Heidelberg, B.v. 10.02.1993, NStE Nr. 8 zu § 86 e StGB und BGH NStZ 1996, 81 ), und zwar auch dann nicht, wenn der Ring - wie in einem der beiden vorliegend in Rede stehenden Fälle - anläßlich eines Strafprozesses mit rechtsextremistischem Hintergrund, an welchem der Angeklagte als Besucher teilgenommen hat, getragen worden ist.
  • BayObLG, 07.12.1998 - 5St RR 151/98

    Armdreieck des "Bundes Deutscher Mädel" (BDM) als

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